Höchstarbeitszeit: Bundesverwaltungsgericht weist SBB Beschwerde ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der SBB gegen eine Verfügung des Bundesamts für Verkehr BAV abgewiesen. Dabei geht es um Auslegungsfragen des Arbeitszeitgesetzes und der darin geregelten Höchstarbeitszeit. Die SBB analysiert die Auswirkungen des Entscheides auf den Betrieb. Offen ist auch die Frage eines Weiterzugs der Beschwerde an das Bundesgericht. 

 

SBB-Medienmitteilung

«Die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht beträgt 10 Stunden, sie darf jedoch im Durchschnitt von 7 aufeinander folgenden Arbeitstagen 9 Stunden nicht überschreiten.» So steht es im Arbeitszeitgesetz (Art. 4 Abs. 3 AZG). Bislang ging die SBB davon aus, dass diese 9-Stunden-Regelung nur dann gilt, wenn der betreffende Mitarbeiter ohne Unterbruch an sieben aufeinander folgenden Tagen arbeitet. Das Bundesamt für Verkehr andererseits ging davon aus, dass es keine Rolle spiele, ob dazwischen Freitage liegen; die 9-Stunden-Regelung gelte auch in diesem Fall. Das BAV wies die SBB deshalb Mitte 2009 an, die durchschnittliche Höchstarbeitszeit über sieben Tage künftig im weiteren Sinne auszulegen. Dagegen erhob die SBB beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem jetzt veröffentlichten Urteil zum Schluss, dass der Wortlaut des Gesetzes «sowohl die Interpretation der Vorinstanz (BAV) als auch der Beschwerdeführerin (SBB) zulässt». Eindeutige Hinweise für die eine oder andere Lösung würden sich dem Gesetzestext nicht entnehmen lassen. Die Rechtsmittelbehörde habe bei der Überprüfung der Auslegung von Erlassen indes Zurückhaltung auszuüben und der Behörde einen gewissen Beurteilungsspielraum zuzugestehen. «Der Richter hat nicht einzugreifen, solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde vertretbar ist», heisst es in dem Urteil. In der Folge wies das Gericht die Beschwerde der SBB ab.

Die SBB analysiert jetzt die möglichen Auswirkungen des Entscheides. Ob die Beschwerde ans Bundesgericht weiter gezogen wird, ist offen.

 

 

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Arbeiten an sieben aufeinanderfolgenden Tagen ist nicht legal

Die SBB verstösst mit ihrer aktuellen Praxis zur Höchstarbeitszeit an sieben aufeinander folgenden Arbeitstagen gegen das Gesetz. Laut Bundesverwaltungsgericht darf der Tagesdurchschnitt auch dann nicht mehr als neun Stunden betragen, wenn freie Tage dazwischen liegen.

Das für die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) gültige Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht zehn Stunden beträgt. Im Durchschnitt von sieben aufeinander folgenden Arbeitstagen darf die maximale Arbeitszeit pro Tag neun Stunden nicht überschreiten.

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) führte bei der SBB im Mai 2009 eine Kontrolle durch. Im Anschluss daran verpflichtete es die SBB, dafür zu sorgen, dass der maximale Tagesdurchschnitt von neun Stunden auch dann eingehalten werde, wenn zwischen den sieben fraglichen Arbeitstagen einzelne Tage arbeitsfrei seien.

Weiterzug ans Bundesgericht offen
Die SBB hatte sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, dass der gesetzlich festgelegte Maximaldurchschnitt nur einzuhalten sei, wenn der betroffenen Mitarbeitende sieben Tage ohne Unterbruch arbeite. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Auffassung des BAV gestützt und die Beschwerde der SBB abgewiesen.

Die Richter in Bern kommen in ihrem Urteil zum Schluss, dass die Auslegung der SBB Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung widersprechen würde. Um eine Überlastung der Arbeitnehmenden zu verhindern oder eine zeitnahe Kompensation zu ermöglichen, müssten dazwischenliegende freie Tage unberücksichtigt bleiben.

Wie die SBB in ihrer Medienmitteilung vom Freitag festhält, werden gegenwärtig die möglichen Auswirkungen des Entscheides analysiert. Ob die SBB den Entscheid ans Bundesgericht weiterzieht, sei noch offen. (B-5775/2009 vom 23.3.2010)